321 f.). 5.1.1 Gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ist vor der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche das Gutachten einer oder eines Sachverständigen einzuholen (§ 45 EGZGB). Im Gegensatz zum früher geltenden § 48 Absatz 1 aEGZGB vom 21. März 1911, als das Gutachten von einem "Amtsarzt" oder einem "Arzt einer kantonalen Krankenanstalt" einzuholen war, sind nach geltendem Gesetz keine bestimmte Sachverständige vorgeschrieben.