Wenn es nach der Art der Begutachtung als zweckmässig erscheint, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, Sachverständigenfragen zu stellen (§ 93 Abs. 3 VRG). Wird den Parteien zu Unrecht keine Möglichkeit gegeben, sich beim Sachverständigengutachten zur Fragestellung zu äussern oder vorgängig Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen abzugeben, so liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.Aufl., Zürich 1998, Rz. 321 f.).