Im Kanton Luzern gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, gegen die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwendungen zu erheben, soweit nicht bestimmte Sachverständige vorgeschrieben sind (§ 93 Abs. 2 VRG). Wenn es nach der Art der Begutachtung als zweckmässig erscheint, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, Sachverständigenfragen zu stellen (§ 93 Abs. 3 VRG).