Die Ernennung des Gutachters, der Hilfsorgan der vormundschaftlichen Behörden ist, erfolgt nach kantonalem Recht. Die Kantone bestimmen insbesondere, ob die Parteien ein Vorschlags- und Ablehnungsrecht haben und ob ein Sachverständiger zur Annahme eines Auftrags verpflichtet ist (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 104 zu Art. 374 ZGB). Im Kanton Luzern gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, gegen die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwendungen zu erheben, soweit nicht bestimmte Sachverständige vorgeschrieben sind (§ 93 Abs. 2 VRG).