X Chefarzt der psychiatrischen Klinik sei und, da er als behandelnder Arzt zu betrachten sei, nicht begutachten dürfe. Falls eine Begutachtung notwendig sei, hätte er beziehungsweise sein Rechtsvertreter zur Person des Gutachters vorgängig - und nicht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren - angehört werden müssen. Er hätte auch Gelegenheit haben sollen, dem Gutachter allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Die Vorinstanz habe ihm jedoch dazu keine Gelegenheit gegeben und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.1 Die Ernennung des Gutachters, der Hilfsorgan der vormundschaftlichen Behörden ist, erfolgt nach kantonalem Recht.