Mit Gesuch vom 29. November 2001 beantragte er die Aufhebung der Beistandschaft. Die Beiständin dagegen beantragte eine psychiatrische Begutachtung und eine Umwandlung der Beistandschaft in eine Vormundschaft. Mit Entscheid vom 20. Februar 2002 ordnete die Vorinstanz als Vormundschaftsbehörde eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. X, kantonale psychiatrische Klinik A, an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2002 Verwaltungsbeschwerde. Er machte insbesondere geltend, dass Dr. med. X Chefarzt der psychiatrischen Klinik sei und, da er als behandelnder Arzt zu betrachten sei, nicht begutachten dürfe.