Ist die Sachverständige Ärztin, so lässt der Umstand allein, dass der Explorand bei ihr in Behandlung steht, sie noch nicht als befangen erscheinen. Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Gutachterin oder des Gutachters können sich jedoch beispielsweise aufgrund einer besonders gearteten Arzt-Patienten-Beziehung ergeben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Für den Beschwerdeführer besteht eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 394 ZGB. Mit Gesuch vom 29. November 2001 beantragte er die Aufhebung der Beistandschaft.