Wird den Parteien zu Unrecht keine Möglichkeit gegeben, sich beim Sachverständigengutachten zur Fragestellung zu äussern oder vorgängig Einwendungen gegen die Person der oder des Sachverständigen zu erheben, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die oder der Sachverständige muss unabhängig, unparteilich und unbefangen sein. An die Unparteilichkeit der Gutachterin oder des Gutachters sind ähnlich hohe Anforderungen zu stellen wie an diejenige einer Richterin oder eines Richters. Ist die Sachverständige Ärztin, so lässt der Umstand allein, dass der Explorand bei ihr in Behandlung steht, sie noch nicht als befangen erscheinen.