{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2003-11_2003-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2275", "Checksum": "9735c18f651ada2c4581d6ec24b0ab9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2003 11", "2003 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 27.01.2003 JGKD 2003 11 (2003 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Vormundschaft. Medizinische Begutachtung. Rechtliches Gehör. Artikel 29 Absatz 2 BV; Artikel 374 Absatz 2 ZGB; § 45 EGZGB. Wird den Parteien zu Unrecht keine Möglichkeit gegeben, sich beim Sachverständigengutachten zur Fragestellung zu äussern oder vorgängig Einwendungen gegen die Person der oder des Sachverständigen zu erheben, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die oder der Sachverständige muss unabhängig, unparteilich und unbefangen sein. An die Unparteilichkeit der Gutachterin oder des Gutachters sind ähnlich hohe Anforderungen zu stellen wie an diejenige einer Richterin oder eines Richters. Ist die Sachverständige Ärztin, so lässt der Umstand allein, dass der Explorand bei ihr in Behandlung steht, sie noch nicht als befangen erscheinen. Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Gutachterin oder des Gutachters können sich jedoch beispielsweise aufgrund einer besonders gearteten Arzt-Patienten-Beziehung ergeben. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:27", "Checksum": "196e7d1d00f3238fa4992721337d51c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 27.01.2003 JGKD 2003 11 (2003 III Nr. 11)\nRegeste:\nAnordnung einer Vormundschaft. Medizinische Begutachtung. Rechtliches Gehör. Artikel 29 Absatz 2 BV; Artikel 374 Absatz 2 ZGB; § 45 EGZGB. Wird den Parteien zu Unrecht keine Möglichkeit gegeben, sich beim Sachverständigengutachten zur Fragestellung zu äussern oder vorgängig Einwendungen gegen die Person der oder des Sachverständigen zu erheben, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die oder der Sachverständige muss unabhängig, unparteilich und unbefangen sein. An die Unparteilichkeit der Gutachterin oder des Gutachters sind ähnlich hohe Anforderungen zu stellen wie an diejenige einer Richterin oder eines Richters. Ist die Sachverständige Ärztin, so lässt der Umstand allein, dass der Explorand bei ihr in Behandlung steht, sie noch nicht als befangen erscheinen. Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Gutachterin oder des Gutachters können sich jedoch beispielsweise aufgrund einer besonders gearteten Arzt-Patienten-Beziehung ergeben. | Zivilrecht\n\n Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. |"}