Wenn sich die Vorinstanz in dieser Situation auf ihre Aussage verliess und die Anhörung des Beschwerdeführers deshalb etwas weniger formell gestaltete, so ist dies nicht zu beanstanden. Dem Kurzprotokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Sozialvorsteher der Gemeinde dem Beschwerdeführer die verschiedenen vormundschaftlichen Massnahmen erklärte und der Beschwerdeführer darauf entgegnete, er habe keine Probleme und brauche keine Hilfe, es gehe ihm nun wieder gut, und er sei mit keiner vormundschaftlichen Massnahme einverstanden. Im vorliegenden Fall ist damit den Anforderungen von § 44 EGZGB und Artikel 374 ZGB Genüge getan.