Es ist davon auszugehen, dass sie in diesem Moment am besten in der Lage war, die aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen und die Folgen einer Anhörung einzuschätzen. Wenn sich die Vorinstanz in dieser Situation auf ihre Aussage verliess und die Anhörung des Beschwerdeführers deshalb etwas weniger formell gestaltete, so ist dies nicht zu beanstanden.