Am 15. Dezember 2001 musste der Beschwerdeführer erneut im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Und im Zeitpunkt der Anhörung vom 12. Februar 2002 befand er sich immer noch dort. Die Oberärztin, die ihn behandelte, riet unmittelbar vor der Anhörung davon ab, ihm von der vorgesehenen Anordnung einer Vormundschaft Mitteilung zu machen. Es ist davon auszugehen, dass sie in diesem Moment am besten in der Lage war, die aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen und die Folgen einer Anhörung einzuschätzen.