Man habe das Gespräch dann allgemeiner gehalten. Es sei aber deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer unter keinen Umständen eine vormundschaftliche Massnahme gewollt und für notwendig erachtet habe. c. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Zwar erachteten es die beiden Gutachter in ihrem psychiatrischen Gutachten für bedenkenlos, dem Beschwerdeführer den Inhalt des Gutachtens, wonach eine Geisteskrankheit vorliege, mitzuteilen. Ihr Gutachten datiert jedoch vom 30. Oktober 2001. Am 15. Dezember 2001 musste der Beschwerdeführer erneut im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden.