Im vorliegenden Fall hat das Vormundschaftssekretariat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2002 formell zu einem Gespräch eingeladen, um zusammen mit ihm die Notwendigkeit von Hilfeleistungen zu klären. Der Beschwerdeführer teilte am 17. Januar 2002 telefonisch mit, dass er an diesem Gespräch nicht teilnehmen könne, da er sich in der psychiatrischen Klinik aufhalte. Daraufhin vereinbarte das Vormundschaftssekretariat in Absprache mit der ärztlichen Leitung der psychiatrischen Klinik einen neuen Anhörungstermin in der Klinik auf den 12. Februar 2002.