Bei diesem braucht die Behörde der zu bevormundenden Person nicht alle Sachverhaltselemente bekannt zu geben und kann auf ein formelles Befragen zu den einzelnen Punkten verzichten. Die Übergänge zwischen Augenschein und formeller Anhörung sind der Sache nach fliessend (Geiser, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 374 ZGB; Riemer, a.a.O., S. 65; Schnyder/Murer, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 374 ZGB). b. Im vorliegenden Fall hat das Vormundschaftssekretariat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2002 formell zu einem Gespräch eingeladen, um zusammen mit ihm die Notwendigkeit von Hilfeleistungen zu klären.