BGE 117 II 132 E. 3b S. 136 f., 96 II 15 E. 3 S. 16). Artikel 374 Absatz 2 ZGB schränkt dieses Recht aber insofern ein, als er ausdrücklich zulässt, aus medizinischen Gründen auf eine Anhörung zu verzichten. Der Bestimmung liegt die Ansicht zugrunde, dass eine Anhörung dem zu Bevormundenden gesundheitlich schaden kann. Wird auf die Anhörung formell verzichtet, ist aufgrund der Offizialmaxime ein Augenschein vorzunehmen. Bei diesem braucht die Behörde der zu bevormundenden Person nicht alle Sachverhaltselemente bekannt zu geben und kann auf ein formelles Befragen zu den einzelnen Punkten verzichten.