Die Anhörungspflicht ist eine Weiterführung und Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 2000 zum Entwurf eines neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [B 55], in: Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216). Der Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt sich auch aus Artikel 374 ZGB und besteht, wie aus Artikel 374 Absatz 2 am Ende hervorgeht, grundsätzlich auch bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche (vgl. dazu Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 2 und 6 zu Art. 374 ZGB; Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 74 ff.