Die Befragung kann durch eine Delegation der Vormundschaftsbehörde, welcher mindestens ein Behördemitglied angehört, durchgeführt werden (§ 44 Abs. 2 EGZGB). Die Anhörungspflicht ist eine Weiterführung und Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 2000 zum Entwurf eines neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [B 55], in: Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216).