| | Entscheid: | 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vorgängig nie über die Gründe für die Anordnung der Vormundschaft orientiert und befragt worden. Die Vorinstanz bestreitet dies und wendet ein, dem Beschwerdeführer sei anlässlich eines Gesprächs das rechtliche Gehör gewährt worden. a. Grundsätzlich ist die betroffene Person vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben (§ 44 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGZGB).