{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2003-10_2002-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2274", "Checksum": "21fab0f397fe1e6af97e73fa7c734236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2003 10", "2003 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 12.07.2002 JGKD 2003 10 (2003 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Vormundschaft. Mündliche Befragung (Anhörung). Artikel 374 ZGB; § 44 EGZGB. Auf die mündliche Befragung der betroffenen Person vor der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme kann aus medizinischen Gründen ausnahmsweise verzichtet werden. Wird darauf verzichtet, ist aufgrund der Offizialmaxime ein Augenschein vorzunehmen. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:44", "Checksum": "f9f56cd7769549c0dfeae6e1c836168f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 12.07.2002 JGKD 2003 10 (2003 III Nr. 10)\nRegeste:\nAnordnung einer Vormundschaft. Mündliche Befragung (Anhörung). Artikel 374 ZGB; § 44 EGZGB. Auf die mündliche Befragung der betroffenen Person vor der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme kann aus medizinischen Gründen ausnahmsweise verzichtet werden. Wird darauf verzichtet, ist aufgrund der Offizialmaxime ein Augenschein vorzunehmen. | Zivilrecht\n\n entnehmen, dass der Sozialvorsteher der Gemeinde dem Beschwerdeführer die verschiedenen vormundschaftlichen Massnahmen erklärte und der Beschwerdeführer darauf entgegnete, er habe keine Probleme und brauche keine Hilfe, es gehe ihm nun wieder gut, und er sei mit keiner vormundschaftlichen Massnahme einverstanden. Im vorliegenden Fall ist damit den Anforderungen von § 44 EGZGB und Artikel 374 ZGB Genüge getan. (Das Obergericht wies die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2002 ab, und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 24. Februar 2003 nicht ein.) |"}