d. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verzicht auf eine mündliche Befragung im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt war. Der Gemeinderat hat bei der Aufhebung der Beistandschaft und der Entlassung des Beistands den massgebenden Verfahrensvorschriften genügend Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. |