Gemäss dieser Bestimmung braucht die Behörde die Parteien nicht anzuhören, wenn der Entscheid die Partei nicht beschwert oder wenn er ihrem Antrag voll entspricht. Mit der Aufhebung der Beistandschaft und der Entlassung des Beistands wird die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Insbesondere stehen die Aufhebung der Beistandschaft und die Entlassung des Beistands einer Verantwortlichkeitsklage nicht entgegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin selber wiederholt um Aufhebung der Beistandschaft nachgesucht. d. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verzicht auf eine mündliche Befragung im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt war.