Dieser Schluss drängt sich auch noch aus einem weiteren Grund auf: Gemäss § 10 EGZGB richtet sich das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach dem VRG, soweit das EGZGB nichts anderes bestimmt. Dieses sieht zwar in § 44 vor der Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen eine mündliche Befragung vor. Wie bereits dargelegt, ist es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, darauf zu verzichten. Einen solchen Verzicht sieht aber auch § 46 Absatz 2c VRG ausdrücklich vor. Gemäss dieser Bestimmung braucht die Behörde die Parteien nicht anzuhören, wenn der Entscheid die Partei nicht beschwert oder wenn er ihrem Antrag voll entspricht.