Nachdem jedoch der Schadenersatzprozess rechtskräftig entschieden war, stellte die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und die Entlassung des Beistands wie gesagt keinen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dar, zumal ihr der Gemeinderat auch keine Kosten dafür auferlegte. Der Eindruck, den die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt vermittelt hätte, war für den Aufhebungsentscheid irrelevant. Der Gemeinderat durfte deshalb im konkreten Fall ausnahmsweise von der Anhörung gemäss § 44 EGZGB absehen, ohne dass er sich dabei der Verletzung des rechtlichen Gehörs schuldig machte. c. Dieser Schluss drängt sich auch noch aus einem weiteren Grund auf: