In diesem Zeitpunkt wäre es unabdingbar gewesen, sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob die Vertretungsbeistandschaft aufgehoben und der Schadenersatzprozess von der Beschwerdeführerin selber weitergeführt werden könne. Nachdem jedoch der Schadenersatzprozess rechtskräftig entschieden war, stellte die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und die Entlassung des Beistands wie gesagt keinen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dar, zumal ihr der Gemeinderat auch keine Kosten dafür auferlegte.