Dies hätte im Übrigen auch gegolten, wenn der Gemeinderat im vorliegenden Fall die Vertretungsbeistandschaft bereits vor der rechtskräftigen Erledigung des Schadenersatzprozesses hätte aufheben wollen. In diesem Zeitpunkt wäre es unabdingbar gewesen, sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob die Vertretungsbeistandschaft aufgehoben und der Schadenersatzprozess von der Beschwerdeführerin selber weitergeführt werden könne.