Für eine solche Anordnung, welche unbestrittenermassen einen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin darstellen würde und für welche auch der persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin von Bedeutung wäre, müsste selbstverständlich der in § 44 EGZGB vorgeschriebenen Anhörungspflicht nachgekommen werden. Dies hätte im Übrigen auch gegolten, wenn der Gemeinderat im vorliegenden Fall die Vertretungsbeistandschaft bereits vor der rechtskräftigen Erledigung des Schadenersatzprozesses hätte aufheben wollen.