Selbst wenn diese aus andern Gründen auf Beistand und Unterstützung angewiesen wäre, hätte er nämlich die Vertretungsbeistandschaft aufheben müssen, um dann aber allenfalls andere vormundschaftliche Massnahmen anzuordnen. Für eine solche Anordnung, welche unbestrittenermassen einen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin darstellen würde und für welche auch der persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin von Bedeutung wäre, müsste selbstverständlich der in § 44 EGZGB vorgeschriebenen Anhörungspflicht nachgekommen werden.