Mit der rechtskräftigen Erledigung des Schadenersatzprozesses ist von Gesetzes wegen ein Beendigungsgrund eingetreten. Der Gemeinderat war deshalb verpflichtet, die Beistandschaft, unabhängig vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, aufzuheben. Für die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft war der Gemeinderat nicht darauf angewiesen, die persönliche Verfassung der Beschwerdeführerin zu kennen. Selbst wenn diese aus andern Gründen auf Beistand und Unterstützung angewiesen wäre, hätte er nämlich die Vertretungsbeistandschaft aufheben müssen, um dann aber allenfalls andere vormundschaftliche Massnahmen anzuordnen.