Beschwerdeführerin noch war der persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin für den Entscheid von Bedeutung. Wie bereits erwähnt, hat der Gemeinderat die Vertretungsbeistandschaft ausschliesslich zum Zweck der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im Schadenersatzprozess errichtet. Sie diente damit einzig der Erledigung einer einzelnen, vorübergehenden Angelegenheit und umfasste keine weiteren Aufgaben, insbesondere keine Vermögensverwaltung oder persönliche Fürsorge. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Schadenersatzprozesses ist von Gesetzes wegen ein Beendigungsgrund eingetreten.