Diese Bestimmung sieht grundsätzlich keine Ausnahmen von der Durchführung einer mündlichen Befragung vor. Aus der Kommentierung von § 44 EGZGB in der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 2000 zum seinerzeitigen Entwurf des neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ergibt sich, dass die Anhörungspflicht der entscheidenden Behörde aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen und aufgrund der Wichtigkeit des Eindrucks, den die betroffene Person in diesem Verfahren vermittelt, an sich generell vorzusehen ist (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216).