Auf Anfrage hin hat der Vormundschaftssekretär am 1. September 2002 telefonisch erklärt, dass vor der formellen Aufhebung der Beistandschaft keine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Man habe dies nicht für notwendig erachtet, da man davon ausgegangen sei, dass mit dem Aufhebungsentscheid dem Anliegen der Beschwerdeführerin entsprochen werde. Damit stellt sich die Frage, ob der Verzicht auf die Anhörung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt und § 44 EGZGB widerspricht. b. Der Gemeinderat hat vor der Aufhebung der Beistandschaft und der Entlassung des Beistands keine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin gemäss § 44 EGZGB durchgeführt.