Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 118 Ia 17 E. 1c S. 19, LGVE 1998 II Nr. 2, 1997 II Nrn. 3 und 21, 1994 III Nr. 6, 1993 II Nr.39). a. Auf Anfrage hin hat der Vormundschaftssekretär am 1. September 2002 telefonisch erklärt, dass vor der formellen Aufhebung der Beistandschaft keine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei.