Die Befragung kann durch eine Delegation der Vormundschaftsbehörde, welcher mindestens ein Behördemitglied angehört, durchgeführt werden (§ 44 Abs. 2 EGZGB). Die Anhörungspflicht ist eine Weiterführung und Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Botschaft B55 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. Mai 2000 zum Entwurf eines neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216). Der aus Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 und § 46 VRG