O., N 17 zu Art. 439 ZGB). Gemäss § 44 Absatz 1 EGZGB ist die betroffene Person vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Die Befragung kann durch eine Delegation der Vormundschaftsbehörde, welcher mindestens ein Behördemitglied angehört, durchgeführt werden (§ 44 Abs. 2 EGZGB).