Nachdem das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 2002 in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Grund der Beistandschaft weggefallen. Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass er formell die Beendigung der Beistandschaft aussprechen und den Beistand aus seinem Amt entlassen könne. Zu prüfen bleibt aber, ob er dabei den massgebenden Verfahrensvorschriften genügend Rechnung getragen hat. 3. Das ZGB enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren bei der Aufhebung einer Beistandschaft. Massgebend ist grundsätzlich das kantonale Recht (Art. 373 ZGB i.V.m. Art. 367 Abs. 3 ZGB; Geiser, a.a.O., N 17 zu Art.