O., N 3 zu Art. 454/455 ZGB). Erst wenn dieses formelle Erfordernis korrekt erfüllt ist, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Dies ist jedoch nicht näher zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, der Prozessbeistand und die vormundschaftlichen Behörden seien für den Schaden, der ihr aus der Nichtweiterführung des Schadenersatzprozesses entstanden sei, haftbar, kann mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist auf dem Zivilweg geltend zu machen. c. Nachdem das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 2002 in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Grund der Beistandschaft weggefallen.