454/455 ZGB). Offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist für eine Verantwortlichkeitsklage bereits zu laufen begonnen hat. Aus Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Gemeinderates vom 27. März 2002 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit einem Auszug aus dem ZGB auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit hingewiesen worden ist. Artikel 453 Absatz 2 ZGB verlangt, dass die Schlussrechnung unter anderem dem Bevormundeten unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit zuzustellen ist. Ein allgemeiner Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen genügt jedoch nicht (BGE 85 II 464 E. 2 S. 469; Gross, a.a.O., N 3 zu Art.