Vielmehr gilt für Klagen aus allen vormundschaftlichen Massnahmen der Grundsatz, dass die Verjährung erst nach deren Beendigung beginnen kann. Solange das vormundschaftliche Abhängigkeitsverhältnis dauert, ist der verbeiständeten Person die Klage nicht zuzumuten. Für die Klage gegen den Beistand markiert deshalb die Zustellung der Schlussrechnung die formelle Beendigung der Beistandschaft. Mit der Zustellung ist der verbeiständeten Person die Genehmigung der Rechnung, die Entlastung des Beistands und der ausdrückliche Hinweis auf die Haftungsfolgen mitzuteilen (Jost Gross, Basler Kommentar, Basel 1999, N 3 zu Art. 454/455 ZGB).