Der Beistand ist zu keinen weiteren Amtshandlungen mehr verpflichtet oder berechtigt, andererseits endet damit auch die Weisungsbefugnis der Vormundschaftsbehörde. Auf spätere Verantwortlichkeitsklagen wirkt die Entlassung unpräjudiziell (vgl. Art. 453 Abs.2 ZGB; Kurt Affolter, Basler Kommentar, Basel 1999, N 75 zu den Art. 451-453 ZGB). Die Beschwerdeführerin geht von einer falschen Vorstellung aus, wenn sie annimmt, die Beistandschaft dürfe erst nach Abschluss eines Verantwortlichkeitsprozesses aufgehoben werden. Vielmehr gilt für Klagen aus allen vormundschaftlichen Massnahmen der Grundsatz, dass die Verjährung erst nach deren Beendigung beginnen kann.