Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist von Gesetzes wegen ein Beendigungsgrund eingetreten (vgl. Art. 439 Abs.1 ZGB). Der Gemeinderat hat dies richtig erkannt und den Beistand nach Vorliegen des Schlussberichts aus seinem Amt entlassen. Mit der Entlassung gemäss Artikel 453 ZGB findet die durch das vormundschaftliche Amt geprägte Rechtsbeziehung zwischen Vormundschaftsbehörde und Beistand einerseits, Mündel und Beistand andererseits ihr Ende. Der Beistand ist zu keinen weiteren Amtshandlungen mehr verpflichtet oder berechtigt, andererseits endet damit auch die Weisungsbefugnis der Vormundschaftsbehörde.