Dem Beistand erteilte er den Auftrag, die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Klage gegen den Staat Luzern betreffend Schadenersatz von Fr. 3500.- zu vertreten und nach Erledigung dieser Aufgabe Bericht und allfällige Rechnung abzulegen. Der Gemeinderat hat die Beistandschaft also lediglich zur Besorgung einer bestimmten Angelegenheit angeordnet (vgl. Art. 418 ZGB). Es handelt sich somit um eine beschränkte Beistandschaft, welche ausschliesslich zum Zweck der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im Schadenersatzprozess errichtet worden war. Mit Urteil vom 9. Januar 2002 hat das Amtsgericht die Schadenersatzklage abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.