Dann ist der Beistand endgültig zu entlassen (Art. 453 ZGB). Erst dafür bedarf es eines behördlichen Entscheids (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, Basel 1999, N 4 zu Art. 439 ZGB). b. Mit Entscheid vom 1. März 2000 hatte der Gemeinderat für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 1 ZGB angeordnet und einen Beistand ernannt. Dem Beistand erteilte er den Auftrag, die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Klage gegen den Staat Luzern betreffend Schadenersatz von Fr. 3500.- zu vertreten und nach Erledigung dieser Aufgabe Bericht und allfällige Rechnung abzulegen.