Diese Bestimmung regelt den Hauptfall der Beendigung der Beistandschaft von Gesetzes wegen. Die Beistandschaft erlischt, wenn das entsprechende Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Anschliessend an die Beendigung seiner eigentlichen Aufgabe hat der Beistand einen Schlussbericht zu erstatten und eine Schlussrechnung einzureichen (Art. 451 ZGB). Diese sind von den vormundschaftlichen Behörden zu prüfen und zu genehmigen (Art. 452 ZGB). Dann ist der Beistand endgültig zu entlassen (Art.