Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 27. März 2002, mit dem dieser die Beistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 1 ZGB über die Beschwerdeführerin aufgehoben und den Beistand aus seinem Amt entlassen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Prozessbeistand dürfe erst nach Abschluss eines Verantwortlichkeitsprozesses aus seinem Amt entlassen werden. Dies ist im Folgenden zu prüfen. a. Gemäss Artikel 439 Absatz 1 ZGB hört die Vertretung durch den Beistand auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Diese Bestimmung regelt den Hauptfall der Beendigung der Beistandschaft von Gesetzes wegen.