Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 27. März 2002, mit dem dieser die Beistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 1 ZGB über die Beschwerdeführerin aufgehoben und den Beistand aus seinem Amt entlassen hat.