{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2002-2_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2251", "Checksum": "b7aaf22ae78bfbffea47056b604427f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2002 2", "2002 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.10.2002 JGKD 2002 2 (2002 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. 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Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. | Zivilrecht\n\n Bedeutung wäre, müsste selbstverständlich der in § 44 EGZGB vorgeschriebenen Anhörungspflicht nachgekommen werden. Dies hätte im Übrigen auch gegolten, wenn der Gemeinderat im vorliegenden Fall die Vertretungsbeistandschaft bereits vor der rechtskräftigen Erledigung des Schadenersatzprozesses hätte aufheben wollen. In diesem Zeitpunkt wäre es unabdingbar gewesen, sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob die Vertretungsbeistandschaft aufgehoben und der Schadenersatzprozess von der Beschwerdeführerin selber weitergeführt werden könne. Nachdem jedoch der Schadenersatzprozess rechtskräftig entschieden war, stellte die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und die Entlassung des Beistands wie gesagt keinen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dar, zumal ihr der Gemeinderat auch keine Kosten dafür auferlegte. Der Eindruck, den die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt vermittelt hätte, war für den Aufhebungsentscheid irrelevant. Der Gemeinderat durfte deshalb im konkreten Fall ausnahmsweise von der Anhörung gemäss § 44 EGZGB absehen, ohne dass er sich dabei der Verletzung des rechtlichen Gehörs schuldig machte. c. Dieser Schluss drängt sich auch noch aus einem weiteren Grund auf: Gemäss § 10 EGZGB richtet sich das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach dem VRG, soweit das EGZGB nichts anderes bestimmt. Dieses sieht zwar in § 44 vor der Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen eine mündliche Befragung vor. Wie bereits dargelegt, ist es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, darauf zu verzichten. Einen solchen Verzicht sieht aber auch § 46 Absatz 2c VRG ausdrücklich vor. Gemäss dieser Bestimmung braucht die Behörde die Parteien nicht anzuhören, wenn der Entscheid die Partei nicht beschwert oder wenn er ihrem Antrag voll entspricht. Mit der Aufhebung der Beistandschaft und der Entlassung des Beistands wird die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Insbesondere stehen die Aufhebung der Beistandschaft und die Entlassung des Beistands einer Verantwortlichkeitsklage nicht entgegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin selber wiederholt um Aufhebung der Beistandschaft nachgesucht. d. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verzicht auf eine mündliche Befragung im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt war. Der Gemeinderat hat bei der Aufhebung der Beistandschaft und der Entlassung des Beistands den massgebenden Verfahrensvorschriften genügend Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. |"}