{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2002-2_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2251", "Checksum": "b7aaf22ae78bfbffea47056b604427f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2002 2", "2002 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.10.2002 JGKD 2002 2 (2002 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. 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Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. | Zivilrecht\n\n Rechtskraft erwachsen ist, ist der Grund der Beistandschaft weggefallen. Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass er formell die Beendigung der Beistandschaft aussprechen und den Beistand aus seinem Amt entlassen könne. Zu prüfen bleibt aber, ob er dabei den massgebenden Verfahrensvorschriften genügend Rechnung getragen hat. 3. Das ZGB enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren bei der Aufhebung einer Beistandschaft. Massgebend ist grundsätzlich das kantonale Recht (Art. 373 ZGB i.V.m. Art. 367 Abs. 3 ZGB; Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 439 ZGB). Gemäss § 44 Absatz 1 EGZGB ist die betroffene Person vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Die Befragung kann durch eine Delegation der Vormundschaftsbehörde, welcher mindestens ein Behördemitglied angehört, durchgeführt werden (§ 44 Abs. 2 EGZGB). Die Anhörungspflicht ist eine Weiterführung und Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Botschaft B55 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. Mai 2000 zum Entwurf eines neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216). Der aus Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 und § 46 VRG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 118 Ia 17 E. 1c S. 19, LGVE 1998 II Nr. 2, 1997 II Nrn. 3 und 21, 1994 III Nr. 6, 1993 II Nr.39). a. Auf Anfrage hin hat der Vormundschaftssekretär am 1. September 2002 telefonisch erklärt, dass vor der formellen Aufhebung der Beistandschaft keine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Man habe dies nicht für notwendig erachtet, da man davon ausgegangen sei, dass mit dem Aufhebungsentscheid dem Anliegen der Beschwerdeführerin entsprochen werde. Damit stellt sich die Frage, ob der Verzicht auf die Anhörung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt und § 44 EGZGB widerspricht. b. Der Gemeinderat hat vor der Aufhebung der Beistandschaft und der Entlassung des Beistands keine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin gemäss § 44 EGZGB durchgeführt. Diese Bestimmung sieht grundsätzlich keine Ausnahmen von der Durchführung einer mündlichen Befragung vor. Aus der Kommentierung von § 44 EGZGB in der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 2000 zum seinerzeitigen Entwurf des neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ergibt sich, dass die Anhörungspflicht der entscheidenden Behörde aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen und aufgrund der Wichtigkeit des Eindrucks, den die betroffene Person in diesem Verfahren vermittelt, an sich generell vorzusehen ist (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216). Im konkret vorliegenden Fall bedeutet jedoch die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und die Entlassung des Beistands weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin noch war der persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin für den Entscheid von Bedeutung. Wie bereits erwähnt, hat der Gemeinderat die Vertretungsbeistandschaft ausschliesslich zum Zweck der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im Schadenersatzprozess errichtet. Sie diente damit einzig der Erledigung einer einzelnen, vorübergehenden Angelegenheit und umfasste keine weiteren Aufgaben, insbesondere keine Vermögensverwaltung oder persönliche Fürsorge. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Schadenersatzprozesses ist von Gesetzes wegen ein Beendigungsgrund eingetreten. Der Gemeinderat war deshalb verpflichtet, die Beistandschaft, unabhängig vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, aufzuheben. Für die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft war der Gemeinderat nicht darauf angewiesen, die persönliche Verfassung der Beschwerdeführerin zu kennen. Selbst wenn diese aus andern Gründen auf Beistand und Unterstützung angewiesen wäre, hätte er nämlich die Vertretungsbeistandschaft aufheben müssen, um dann aber allenfalls andere vormundschaftliche Massnahmen anzuordnen. Für eine solche Anordnung, welche unbestrittenermassen einen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin darstellen würde und für welche auch der persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin von"}