{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2002-2_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2251", "Checksum": "b7aaf22ae78bfbffea47056b604427f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2002 2", "2002 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.10.2002 JGKD 2002 2 (2002 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. 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Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | 2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 27. März 2002, mit dem dieser die Beistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 1 ZGB über die Beschwerdeführerin aufgehoben und den Beistand aus seinem Amt entlassen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Prozessbeistand dürfe erst nach Abschluss eines Verantwortlichkeitsprozesses aus seinem Amt entlassen werden. Dies ist im Folgenden zu prüfen. a. Gemäss Artikel 439 Absatz 1 ZGB hört die Vertretung durch den Beistand auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Diese Bestimmung regelt den Hauptfall der Beendigung der Beistandschaft von Gesetzes wegen. Die Beistandschaft erlischt, wenn das entsprechende Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Anschliessend an die Beendigung seiner eigentlichen Aufgabe hat der Beistand einen Schlussbericht zu erstatten und eine Schlussrechnung einzureichen (Art. 451 ZGB). Diese sind von den vormundschaftlichen Behörden zu prüfen und zu genehmigen (Art. 452 ZGB). Dann ist der Beistand endgültig zu entlassen (Art. 453 ZGB). Erst dafür bedarf es eines behördlichen Entscheids (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, Basel 1999, N 4 zu Art. 439 ZGB). b. Mit Entscheid vom 1. März 2000 hatte der Gemeinderat für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 1 ZGB angeordnet und einen Beistand ernannt. Dem Beistand erteilte er den Auftrag, die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Klage gegen den Staat Luzern betreffend Schadenersatz von Fr. 3500.- zu vertreten und nach Erledigung dieser Aufgabe Bericht und allfällige Rechnung abzulegen. Der Gemeinderat hat die Beistandschaft also lediglich zur Besorgung einer bestimmten Angelegenheit angeordnet (vgl. Art. 418 ZGB). Es handelt sich somit um eine beschränkte Beistandschaft, welche ausschliesslich zum Zweck der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im Schadenersatzprozess errichtet worden war. Mit Urteil vom 9. Januar 2002 hat das Amtsgericht die Schadenersatzklage abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist von Gesetzes wegen ein Beendigungsgrund eingetreten (vgl. Art. 439 Abs.1 ZGB). Der Gemeinderat hat dies richtig erkannt und den Beistand nach Vorliegen des Schlussberichts aus seinem Amt entlassen. Mit der Entlassung gemäss Artikel 453 ZGB findet die durch das vormundschaftliche Amt geprägte Rechtsbeziehung zwischen Vormundschaftsbehörde und Beistand einerseits, Mündel und Beistand andererseits ihr Ende. Der Beistand ist zu keinen weiteren Amtshandlungen mehr verpflichtet oder berechtigt, andererseits endet damit auch die Weisungsbefugnis der Vormundschaftsbehörde. Auf spätere Verantwortlichkeitsklagen wirkt die Entlassung unpräjudiziell (vgl. Art. 453 Abs.2 ZGB; Kurt Affolter, Basler Kommentar, Basel 1999, N 75 zu den Art. 451-453 ZGB). Die Beschwerdeführerin geht von einer falschen Vorstellung aus, wenn sie annimmt, die Beistandschaft dürfe erst nach Abschluss eines Verantwortlichkeitsprozesses aufgehoben werden. Vielmehr gilt für Klagen aus allen vormundschaftlichen Massnahmen der Grundsatz, dass die Verjährung erst nach deren Beendigung beginnen kann. Solange das vormundschaftliche Abhängigkeitsverhältnis dauert, ist der verbeiständeten Person die Klage nicht zuzumuten. Für die Klage gegen den Beistand markiert deshalb die Zustellung der Schlussrechnung die formelle Beendigung der Beistandschaft. Mit der Zustellung ist der verbeiständeten Person die Genehmigung der Rechnung, die Entlastung des Beistands und der ausdrückliche Hinweis auf die Haftungsfolgen mitzuteilen (Jost Gross, Basler Kommentar, Basel 1999, N 3 zu Art. 454/455 ZGB). Offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist für eine Verantwortlichkeitsklage bereits zu laufen begonnen hat. Aus Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Gemeinderates vom 27. März 2002 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit einem Auszug aus dem ZGB auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit hingewiesen worden ist. Artikel 453 Absatz 2 ZGB verlangt, dass die Schlussrechnung unter anderem dem Bevormundeten unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit zuzustellen ist. Ein allgemeiner Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen genügt jedoch nicht (BGE 85 II 464 E. 2 S. 469; Gross, a.a.O., N 3 zu Art. 454/455 ZGB). Erst wenn dieses formelle Erfordernis korrekt erfüllt ist, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Dies ist jedoch nicht näher zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, der Prozessbeistand und die vormundschaftlichen Behörden seien für den Schaden, der ihr aus der Nichtweiterführung des Schadenersatzprozesses entstanden sei, haftbar, kann mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist auf dem Zivilweg geltend zu machen. c. Nachdem das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 2002 in"}