{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_JGKD-2002-2_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2251", "Checksum": "b7aaf22ae78bfbffea47056b604427f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JGKD 2002 2", "2002 III Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.10.2002 JGKD 2002 2 (2002 III Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:34", "Checksum": "82b2736dd6bb04b5315b147a6694c809", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 25.10.2002 JGKD 2002 2 (2002 III Nr. 2)\nRegeste:\nAufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 25.10.2002 |\n| Fallnummer: | JGKD 2002 2 |\n| LGVE: | 2002 III Nr. 2 |\n| Leitsatz: | Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}